Rollen und Mitbestimmung
nach BetrVG
Klarheit schafft Vertrauen
Eine funktionierende Zusammenarbeit im Betrieb basiert auf klar definierten Rollen.
Diese Rollen sind nicht Auslegungssache, sondern eindeutig im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.
Wir machen transparent, wer welche Aufgaben, Rechte und Pflichten hat.
Mitbestimmung verstehen - Zusammenarbeit gestalten
Eine starke Interessenvertretung beginnt mit Klarheit über Rollen, Rechte und Verantwortung.
Auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetz setzen wir uns für eine sachliche, transparente und konstruktive Zusammenarbeit im Betrieb ein.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist die natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Er schließt Arbeitsverträge ab, organisiert den Betrieb und trägt die Verantwortung für wirtschaftliche Entscheidungen sowie für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften.
Im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetz arbeitet der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vertrauensvoll zusammen (§ 2 BetrVG). Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, die Interessen des Betriebs und der Beschäftigten in Einklang zu bringen.
Wichtig: Führungskräfte handeln im Auftrag des Arbeitgebers. Nicht jede Führungskraft ist automatisch selbst Arbeitgeber im rechtlichen Sinn.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages im Betrieb tätig sind. Sie stehen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber und sind in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert.
Das Betriebsverfassungsgesetz sichert ihnen verschiedene Beteiligungsrechte zu. Dazu gehören unter anderem:
- das aktive und passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen
- das Recht auf Information über betriebliche Angelegenheiten
- das Recht, sich beim Betriebsrat zu beschweren (§ 84 BetrVG)
Das BetrVG stellt sicher, dass Arbeitnehmerinteressen strukturiert, rechtlich abgesichert und kollektiv vertreten werden.
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Zu seinen zentralen Aufgaben gehören:
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
- Förderung von Gleichstellung und Integration
- Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden
- Mitwirkung und Mitbestimmung bei personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
Der Betriebsrat ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet.
Grundsatz:
Mitbestimmung bedeutet Mitgestaltung, nicht Blockade.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten nach § 2 BetrVG zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll zusammen. Beide Seiten sind verpflichtet, auf eine sachliche und konstruktive Zusammenarbeit hinzuwirken.
Mitbestimmung
Mitbestimmung geht über die Mitwirkung hinaus. In bestimmten sozialen Angelegenheiten kann eine Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht wirksam umgesetzt werden.
Typische Bereiche der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) sind:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Überstundenregelungen
- Urlaubsgrundsätze
- Ordnung des Betriebs
- Einführung technischer Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

